des Tischtennisclub 1961 e.V. Stockstadt (Main)
§1
Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub 1961 Stockstadt“ e.V. Er hat seinen Sitz in 63811 Stockstadt (Main) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:
•
Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
•
Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen,
•
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
• Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband und dessen Fachverbänden.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich bei einem Vorstandsmitglied um Aufnahme nachsucht. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Diese entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritttserklärung, Ausschluß oder Tod. Der dem Verein schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Es erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche an den Verein.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Das Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt zur Anerkennung dieser Satzung. Die Satzung wird auf Verlangen an das Mitglied ausgehändigt.
§4
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende vertritt allein. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schriftführer nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten sollen.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand darf die
einfachen Geschäfte bis zu einem Betrag von
€ 250,-- im Einzelfall,
ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme
von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen
Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt,
der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Der Vorstand ist befugt, Vorbesprechungen im engeren Kreis ohne Beschlussfassung zu führen.
§6
VEREINSAUSSCHUSS
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten
Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
der Hauptkassier
der Schriftführer
der Übungsleiter
der Jugendleiter
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 3 a und 3 c dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vereinsausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§7
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Außerdem werden zwei Kassenprüfer bestimmt, die jeweils für ein Jahr die Kassenprüfung vornehmen und der Versammlung Bericht erstatten.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich (Veröffentlichung im Amtsblatt genügt) durch den Vorstand, mit einer Frist von drei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anders bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§8
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§9
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Das nach Auflösung / Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder, für den Fall dessen Ablehnung, der Gemeinde Stockstadt (Main) mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.